Fachgebiet: Mietrecht

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Mietrecht und WEG-Recht in Fürth

Sie wollen einen Mietvertrag abschließen? Sie wollen gegen einen nicht zahlenden Mieter einen Räumungsprozess anstreben? Sie haben häufig Probleme mit der Betriebskostenabrechnung?

Die Rechtsanwälte Arno und Dr. Rudolf Weyer der Kanzlei Kroier & Weyer aus Fürth helfen Ihnen in allen Fragen des Mietrechts schnell und unbürokratisch.

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Mietvertragsgestaltung

Sie wollen mit Ihrem zukünftigen Mieter/Vermieter einen Mietvertrag abschließen? Dann benötigen Sie ein Mietvertragsformular, welches Sie auf den verschiedensten Wegen erhalten können. Sie können sich beispielsweise ein solches vorgefertigtes Formular aus dem Internet herunterladen. Diese vorgefertigten Formulare sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, da der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren viele gängige Mietvertragsbedingungen für unwirksam erklärt hat.

Der sicherste Weg, einen in allen Bereichen wirksamen Mietvertrag zu schließen ist, sich einen individuellen Mietvertrag erstellen zu lassen, der den Interessen beider Parteien soweit wie möglich entspricht.

Es ist dringend davon abzuraten, sich seinen Wunschmietvertrag selbst zusammen zu stellen. Hierbei besteht die Gefahr, dass die gewollten Klauseln unwirksam sind und folglich keinen Bestand vor Gericht haben. Dies führt wiederum dazu, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 535 ff. BGB Anwendung finden, was die Vertragsparteien aber gerade nicht vereinbaren wollten.

Die Rechtsanwälte Arno und Dr. Rudolf Weyer von der Rechtsanwaltskanzlei Kroier & Weyer aus Fürth verfügen als Fachanwälte für Mietrecht über die benötigte Qualifikation, Sie bei der Ausgestaltung des Mietvertrags zu unterstützen.

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Rechtsanwalt
Dr. Rudolf Weyer

Fachanwalt für Verkehrsrecht,
ADAC Vertragsanwalt

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Rechtsanwalt
Arno Weyer

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nichtzahlende Mieter – Räumungsprozess

Sie haben Probleme mit einem Mieter, der die Miete nur sehr unregelmäßig, nicht in voller Höhe oder sogar überhaupt nicht zahlt? Dann haben Sie die Möglichkeit, dem Mieter mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu kündigen. Aber was tun, wenn der Mieter nach der Kündigung nicht freiwillig auszieht?

Dem Vermieter ist in jedem Fall von der Durchführung einer eigenmächtigen Räumung abzuraten. Denn dies kann aus strafrechtlicher Sicht einen Hausfriedensbruch darstellen und zudem den Vermieter verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichten. Vielmehr sollten Sie sich als Vermieter durch Erhebung einer Räumungsklage einen entsprechenden Räumungstitel verschaffen. Dieser Räumungstitel muss sich auf alle in der Wohnung lebenden Personen beziehen, die einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen haben, also auch auf den Untermieter.

Wird der Räumungsklage stattgegeben und der Mieter zur Räumung verurteilt, so kann ihm auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Frist zur Räumung gewährt werden. Zieht der Mieter auch nach Ablauf dieser Räumungsfrist nicht aus, kann der Vermieter schließlich unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers die Zwangsräumung betreiben.

Wird der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung, so wird das Räumungsurteil abgewendet und die Kündigung unwirksam.

Herr Rechtsanwalt Dr. Weyer der Kanzlei Kroier & Weyer aus Fürth kann Sie als Fachanwalt für Mietrecht in allen Fragen des Räumungsprozesses informieren und beraten. Er vertritt Sie gegebenenfalls auch vor Gericht.

Beschlussanfechtung der WEG-Versammlung

Gegen einen fehlerhaften Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bleibt häufig nur der Weg der Anfechtungsklage beim Amtsgericht. Sonst wird die Entscheidung der WEG rechtsverbindlich. Dies gilt jedoch nicht für einen nichtigen WEG-Beschluss, da dieser erst gar keine Bestandskraft erlangt.

Im Rahmen der Klageerhebung bei der Anfechtung eines WEG-Beschlusses gilt es zahlreiche Feinheiten zu beachten. Daher sollten Sie die Anfechtung eines WEG-Beschlusses nicht ohne einen Anwalt angehen.

Die wichtigsten Punkte bei einer Anfechtungsklage sind insbesondere:

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Klagefrist: Die Klage muss innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung beim Amtsgericht eingereicht werden.
Hierbei zählt der Zugang bei Gericht.

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Begründung der Klage:Die Klage muss zwei Monate nach Beschlussfassung begründet sein. Hierbei empfiehlt sich, rechtzeitig alles vorzutragen, was die Anfechtung des WEG- Beschlusses betrifft.
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Zuständiges Gericht: Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht an dem Ort, wo sich das Grundstück der WEG befindet.
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Beklagte: Beklagte sind regelmäßig die übrigen Wohnungseigentümer, also nicht die WEG als solche. Eine namentliche Nennung aller im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer kann durch die Einreichung einer Eigentümerliste ersetzt werden.
In Ausnahmefällen kann auch der WEG-Verwalter Beschlüsse anfechten. Nach aktuell vorherrschender Meinung steht dem Verwalter die Anfechtung eines WEG-Beschlusses nur dann zu, wenn der Beschluss die Rechtsstellung des Verwalters selbst berührt.

Bei der Anfechtungsklage empfiehlt es sich fast immer, vor Klageerhebung anwaltlichen Rat einzuholen, da es unbedingt erforderlich ist, die notwendigen Formalien und Fristen einzuhalten.

Herr Rechtsanwalt Dr. Weyer von der Rechtsanwaltskanzlei Kroier & Weyer aus Fürth verfügt als Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht über die benötigte Qualifikation, Sie umfassend über die Formalien und Fristen der Anfechtungsklage zu informieren und zu beraten.

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